Burg- und Verschönerungsverein Hattenheim e.V.

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Satzung

Satzung des Burg- und Verschönerungsvereins Hattenheim e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Burg- und Verschönerungsverein Hattenheim e.V.“, hat seinen Sitz in 65347

Eltville-Hattenheim, war im Vereinsregister beim Amtsgericht Eltville unter - VR 192 – und ist heute im

Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter - VR 5754 - eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck und Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

a) die Erhaltung und Verschönerung von Gebäuden und Anlagen im historischen Weindorf Hattenheims

     – insbesondere der Ausbau und die Unterhaltung der Hattenheimer Burg;

b) Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Hattenheim;

c) Unterstützung der Arbeit von Vereinen und anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

    Organisationen sowie öffentlichen Institutionen und Einrichtungen;

d) Förderung von Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege und des Natur- und Umweltschutzes;

e) Förderung der Jugendarbeit;

f) Förderung des Brauchtums, des Tourismus und des Weinbaus. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Anpachtung der Hattenheimer Burg, deren Renovierung, Unterhaltung und Ausbau;

- die Ausrichtung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie Brauchtumsveranstaltungen;

- in Eigenregie durchgeführte konkrete Projekte zur Unterhaltung und zum Ausbau von öffentlichen oder privaten

   Anlagen zur Ortsverschönerung, um Erhalt denkmalgeschützter Bausubstanz und Bereiche sowie

   Naturschutzprojekten sowie Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Hattenheimer Ortsbildes und der

   gesamten Ortslage inklusive der Weinbergsgemarkung;

- finanzielle und auch Unterstützung durch vereinseigenes Inventar und sonstige Leistungen des Vereins für die

   Jugendarbeit, Brauchtumsveranstaltungen, kulturelle, denkmalpflegerische und sonst gemeinnützigen, mildtätigen

   oder kirchlichen Zielen dienenden Aktionen von öffentlichen oder/und gemeinnützigen Organisationen;

- Beratung und tatkräftige Unterstützung bei der Erhaltung historischer Gebäude sowie denkmalgeschützter Anlagen

  Dritter;

- für alle vorstehend genannten Aufgaben sowie Maßnahmen und deren Verwirklichung setzt sich der Verein

   gegenüber Behörden, Parlamenten, Verbänden, Vereinigungen und Privatpersonen ein.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins

erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern

    sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

b) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anzeige. 

c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres  bei 

    Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der

    Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

e) Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,

    wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung

    eines Jahresmitgliedsbeitrages trotz Mahnung mit 14-tägiger Fristsetzung vorliegt. 

 

§ 5 Sonstige Mitgliedschaft

a) Zu „Ehrenmitgliedern“ können von der Mitgliederversammlung solche Personen

    gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste

    erworben haben.

b) Als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können

    von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen

    Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins

    besonders annehmen. Für sie gilt im übrigen das unter § 7 Gesagte.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit

    zu fördern. 

b) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge auf

    Abstimmung stellen und sich in Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen

    durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den

    Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte

    zu geben.

b) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegte

    Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

c) Die „Fördernden Mitglieder“ sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen

    getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal

    einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn

    ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegen-

    stände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher

    schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

b) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

    Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied

    kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht

    mehr als drei Vollmachten vorweisen darf. Bei der Abstimmung entscheidet die

    einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

c) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher

    den Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

d) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter

    oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der

    ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten: 

aa) Jahresbericht, 

bb) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,

cc) Genehmigung des Haushaltsplanes,

dd) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfer,

ee) Vorliegende Anträge.

    Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,

    die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Der Vorstand

a) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei

    Stellvertretern, zwei Beisitzern, zwei Kassierern und einem Schriftführer.

b) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder

    einer seiner Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

c) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre.

    Die Vorstandsmitglieder werden im einzelnen in geheimer Wahl gewählt. Sie kann

    durch Akklamation erfolgen, sofern nicht von einem Mitglied eine geheime Wahl

    gefordert wird. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt,

    bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

d) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu denSitzungen

    erfolgen schriftlich, in elektronischer Form oder auch mündlich bzw. fernmündlich und haben

    mindesten dreiTage vorher zu erfolgen. In dringlichen Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.

e) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

    Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Ver-

    handlungsführenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu zeichnen ist. 

f) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung ge-

    stellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse, 

bb) Aufstellung des Haushaltsplanes,

cc) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,

dd) Verwaltung des Vereinsvermögens, 

ee) Einsetzung von Ausschüssen.

 

§ 9a Ehrenvorsitz

a) Für besondere, langjährige Verdienste als Vorsitzender/Vorsitzende des Vereins kann die

    Mitgliederversammlung   mit einfacher Mehrheit diese Person zur/zum Ehrenvorsitzenden ernennen.

b) Der/die Ehrenvorsitzende wird zu allen Vorstandssitzungen eingeladen und nimmt dort mit beratender Stimme   

    teil. 

 

§ 10 Die Ausschüsse  

a) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse

    einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu

    erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen

    werden.

b) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen;

    sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden

    Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, an den Sitzungen der Aus-

    schüsse teilzunehmen.

 

§ 11 Die Rechnungsprüfer

a) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer

    und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl erfolgt

    durch offene Abstimmung.

b) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten

    Finanzgebarung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung; sie

    berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.

 

§ 12 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 13 Die Beitragsordnung

a) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der

    Satzung. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen

    oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als

    Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

b) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungs-

    fristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

 

§ 14 Änderung der Satzung

a) Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei

    Viertel der anwesenden Stimmen.

b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

1. über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den

    Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen, 

2. über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner

    Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

    sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen

    erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders

    einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen

    werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller

    Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen

    eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig einzuberufen, die ohne

    Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung

    mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen

    des Vereins an den Vereinsring Hattenheim e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder

    mildtätige Zwecke, die den Bürgerinnen und Bürgern Hattenheims oder in Hattenheim gelegenen Einrichtungen

    zu Gute kommen, zu verwenden hat.

    Sollte im Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

    der Vereinsring Hattenheim e. V. nicht existieren bzw. nicht gemeinnützig sein, so fällt das Vermögen an die

    Stadt Eltville am Rhein bzw. deren Rechtsnachfolgerin mit der Auflage diese Mittel allein für gemeinnützige oder

    mildtätige Zwecke in Hattenheim zu verwenden. Über die Verwendung dieser Mittel hat die Stadt Eltville am

    Rhein bzw. deren Rechtsnachfolgerin in regelmäßigen Abständen öffentlich zu informieren.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn 

a) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung

    (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.

b) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von

    der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

  

Der Verein ist nach Vorlage der Satzung am 25. Juli 1979 unter – VR192 – in das

Vereinsregister, Abt. 4 des Amtsgerichts Eltville eingetragen worden.

 

 

 

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